OGH 19.9.2024, 9 ObA 67/24d
§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG
Der Kl war bei der Bekl im Rahmen eines befristeten Dienstverhältnisses tätig. Die Vertragsparteien waren unterschiedlicher Rechtsauffassung, ob das Dienstverhältnis durch Fristablauf beendet worden sei oder weiterhin aufrecht bestehe. Die Bekl beharrte auf der Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Kl infolge von Fristablauf, nachdem der Kl zuvor argumentiert hatte, dass das Dienstverhältnis tatsächlich infolge von unzulässigen Kettenbefristungen bereits in ein unbefristetes übergegangen wäre. Im Anschluss an die Darlegung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen sprach die Bekl dem Kl eine Eventualkündigung aus, die der Kl gem § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG wegen eines verpönten Motivs angefochten hat.