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Der Post-Kollektivvertrag gilt generell für Rechtsnachfolger der in § 17 Abs 1a angeführten Gesellschaften oder auf durch Umgründung aus ihnen hervorgegangene Unternehmen

EntscheidungenArbeitsrechtRichard HalwaxDRdA-infas 2025/4DRdA-infas 2025, 12 Heft 1 v. 1.1.2025

OGH 19.9.2024, 9 ObA 36/24w

§ 6 ArbVG

§§ 17 Abs 1a, 19 Abs 3 PTSG

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