Der Post-Kollektivvertrag gilt generell für Rechtsnachfolger der in § 17 Abs 1a angeführten Gesellschaften oder auf durch Umgründung aus ihnen hervorgegangene Unternehmen
EntscheidungenArbeitsrechtRichard HalwaxDRdA-infas 2025/4DRdA-infas 2025, 12 Heft 1 v. 1.1.2025