OGH 19.9.2024, 9 ObA 97/23i
§ 120 Abs 1, § 121 Z 3 ArbVG
Die Kl hat ungeachtet eines Vorfalls vom 8.7.2019 und nach Vorlage einer Bestätigung eines Beratungstermins durch die Gewerkschaft bis 18.7.2019 mit der Klagseinbringung auf Zustimmung zur Kündigung zugewartet. Der Bekl musste nach über einer Woche nach besagtem Vorfall und zwischenzeitlicher Entsprechung der Vorgaben der Kl nicht mehr damit rechnen, dass die Kl seine Abwesenheit vom 8.7.2019 noch zum Anlass für die Einleitung eines Kündigungsverfahrens nehmen wird.

