OGH 13.8.2024, 10 ObS 57/24s
§ 273 ASVG
Der Kl war vor dem Stichtag 1.2.2023 159 Monate als Behindertenbetreuer in einem Wohnheim für Personen mit geistiger Behinderung, Mehrfachbehinderung, Autismus sowie Personen mit psychischen Erkrankungen tätig. Hauptaufgabe des Kl waren pädagogische Inhalte. Der Kl ist nicht mehr in der Lage, als Behindertenbetreuer tätig zu sein. Unter Nutzung seiner beruflichen Kenntnisse aus seinem Pädagogik-Teilstudium und den Beratungen wäre er jedoch in der Lage, im "Back-Office" in der Personalentwicklung eines Unternehmens zu arbeiten, wobei er hauptsächlich mit der Erstellung und Umsetzung

