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Keine Berufsunfähigkeitspension trotz Tätigkeitsschutz: Kein unzumutbarer sozialer Abstieg bei Verweisung eines Geschäftsführers auf gleichwertige leitende Tätigkeiten der zweiten Führungsebene

EntscheidungenSozialrechtJohanna RachbauerDRdA-infas 2024/174DRdA-infas 2024, 391 Heft 6 v. 1.11.2024

OGH 13.8.2024, 10 ObS 42/24k

§ 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 4 ASVG

Der Kl beantragte mit Stichtag 1.4.2021 eine Berufsunfähigkeitspension. Durch die Vollendung des 60. Lebensjahres wurde mit 1.8.2023 ein neuer Stichtag für eine Berufsunfähigkeitspension aufgrund Tätigkeitsschutz gem § 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 4 ASVG ausgelöst. In den letzten 15 Jahren war der Kl bei verschiedenen im Bereich der Beratung, Planung und Organisation im (auch internationalen) Verkehrsbereich tätigen Unternehmen überwiegend als Geschäftsführer, ansonsten als kaufmännischer Angestellter mit (denselben) Leitungs- und Managementfunktionen beschäftigt. Zuletzt war er bis 31.12.2019 bei einem lokalen Bahnunternehmen als geschäftsführender Vorstand tätig. Er hatte dabei die Aufsicht über 20 bis 22 Mitarbeiter, war für sämtliche Vorgänge im Unternehmen verantwortlich und für alle rechtlichen und kaufmännischen Agenden sowie die Personalführung und das Marketing zuständig. Die Tätigkeiten des Kl waren sowohl nach dem KollV für die Handelsangestellten (KVH) als auch nach der Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten der österreichischen Privatbahnen (DBO) der höchsten Stufe zuzuordnen (Beschäftigungsgruppe 6 bzw Dienstverwendung "Direktor"). Diese umfassen Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und mehrjähriger praktischer Erfahrung, die eine leitende, das Unternehmen entscheidend beeinflussende Stellung einnehmen.

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