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Die Ausnahme vom Behandlungsbeitrag nach § 255 Abs 10 B-KUVG gilt auch für ehemalige Bedienstete der Wiener Linien und ASVG-Pensionisten

EntscheidungenSozialrechtAlexander De BritoDRdA-infas 2024/176DRdA-infas 2024, 394 Heft 6 v. 1.11.2024

VwGH 14.5.2024, Ro 2023/08/0004

§ 255 Abs 10 B-KUVG

Dem Revisionswerber wurden gem § 63 Abs 4 B-KUVG Behandlungsbeiträge für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe im Jahr 2020 vorgeschrieben. Der Revisionswerber bezog seit dem 7.12.2016 eine Invaliditätspension nach dem ASVG. Er war Mitarbeiter der Wiener Linien und bis zur mit 1.1.2020 erfolgten Auflösung der Betriebskrankenkassen durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe krankenversichert. Seit dem 1.1.2020 unterlag der Revisionswerber auf Grund der durch das SV-OG geschaffenen neuen Rechtslage der KV nach dem B-KUVG.

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