OGH 18.3.2024, 9 ObA 91/23g
§§ 8f Abs 1 Satz 3 VKG iVm § 7 Abs 3 VKG und § 10 Abs 4 MSchG
Der Bekl war am Standort der Kl in Graz, dem vertraglichen Dienstort des Bekl, in Elternteilzeit beschäftigt. Dieser Standort wurde von der Kl geschlossen. Sämtliche andere Mitarbeiter stimmten einer Versetzung zu oder beendeten ihre Dienstverhältnisse. Dem Bekl wurde eine Weiterbeschäftigung am einzig verbleibenden Standort in Wien angeboten. Der Bekl lehnte eine solche Versetzung aber ab. In Graz ist er nicht mehr einsetzbar. Die Kl brachte daraufhin eine Klage auf Zustimmung zur Kündigung ein.