BVwG 26.4.2024, W262 2278607-1
§ 10 AlVG
Der Beschwerdeführer war zuletzt von 1.2.2017 bis 5.7.2020 vollversicherungspflichtig beschäftigt und bezog seit 6.7.2020 Leistungen aus der AlV. Seit 1.2.2021 bezog er Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer war – bis zur verletzungsbedingten Auflösung seines Vertrags im Februar 2023 – in der Saison 2022/2023 als Profifußballer in Rumänien beschäftigt. Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat ihm am 3.5. 2023 über das eAMS-Konto ein Stellenangebot als zusätzlicher Bademeister übermittelt. Der DG meldete am 22.5.2023 dem AMS, dass er vom Beschwerdeführe keine Bewerbung erhalten hat. Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung einvernommen und gab an, dass er nur schlecht schwimmen könne und über keinen Helfer- und Rettungsschein verfüge. Er traue sich daher die Aufgabe nicht zu und es würde ihn mental belasten, im Ernstfall letztendlich nicht wie gefordert helfen zu können. Mit Bescheid vom 31.5. 2023 stellte das AMS fest, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 23.5. bis 3.7.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Das AMS begründete die Entscheidung damit, dass die vom AMS zugewiesene und zumutbare Beschäftigung ab 23.5. 2023 als Badeaufseher durch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht zustande kam und keine Nachsichtsgründe vorlagen.