OGH 22.3.2024, 8 ObA 6/24a
§§ 2e, 30 Abs 3, 32 Abs 2 VBG
Der Kl ist als Berufsschullehrer beim Land beschäftigt. Die Schuldirektorin hat das später als Entlassungsgrund herangezogene, an einem Freitagmorgen gesetzte Verhalten des Kl am nachfolgenden Montag der örtlich zuständigen Bildungsdirektion weitergemeldet. Letzterer obliegt als durch Gesetz bestimmte nachgeordnete Personalstelle iSd § 2e VBG die Wahrnehmung der DG-Zuständigkeit über den Kl als Berufsschullehrer.