VwGH 7.12.2023, Ra 2021/10/0189
§ 9 Abs 5 und 6 NÖ SAG
Die Revisionswerberin bezog Leistungen aus der AlV (Notstandshilfe) und Geldleistungen nach dem Niederösterreichischen Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) und besuchte die Abendschule an einer Bundeshandelsschule. Der Unterricht fand Montag bis Freitag von 17:30 bis 21:30 Uhr statt. Die Revisionswerberin hatte vor dieser Ausbildung schon ein Hochschulstudium im Ausland absolviert. Der Magistrat der Stadt St. Pölten sprach mit Bescheid vom 15.4.2021 aus, dass die Geldleistung nach dem NÖ SAG mit Ablauf des 30.4.2021 eingestellt werde. Begründet wurde die Einstellung damit, dass die Revisionswerberin eine Abendschule besuche, diese Ausbildung nach dem 18. Lebensjahr begonnen worden sei und somit das primäre Ziel nicht die Aufnahme einer Beschäftigung, sondern der Abschluss der Ausbildung sei. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte die Revisionswerberin aus, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe erfülle, da sie trotz des Besuchs der Abendschule der Vermittlung am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe und sich laufend für Stellen bewerbe. Die Revisionswerberin brachte ergänzend vor, dass sie Notstandshilfe beziehe und das Arbeitsmarktservice (AMS) sehr wohl davon ausgehe, dass sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe.