OGH 22.3.2024, 8 ObA 3/24k
§§ 15f Abs 1, 40 Abs 29 MSchG
Die Kl ist seit 2021 bei der Bekl beschäftigt. Sie befand sich aufgrund der Geburt ihrer Kinder in den Jahren 2014 und 2016 jeweils ein Jahr in Karenz. Sie möchte diese Karenzzeiten als Vordienstzeiten für ihr Besoldungsdienstalter als Basis ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung berücksichtigt haben. § 15f MSchG idF vor BGBl I 2019/68 sah eine Berücksichtigung von Karenzzeiten bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen nur für die ersten zehn Monate der ersten Karenz der DN vor. Die nunmehr verbesserte Anrechnung, wonach Karenzzeiten für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Ausmaß bis zur maximalen nach dem MSchG vorgesehenen Dauer (nach der auf vorliegenden Fall anzuwenden Fassung des MSchG bis zum Ablauf jeweils des zweiten Lebensjahres des Kindes) anzurechnen sind, gilt gem § 40 Abs 29 MSchG nur für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab dem 1.8.2019 geboren (adoptiert oder unentgeltlich in Pflege genommen worden) sind. Die Kl erachtet § 40 Abs 29 MSchG als geschlechts- und altersdiskriminierend sowie verfassungs- und unionsrechtswidrig.