OGH 22.3.2024, 8 ObA 85/23t
§ 10a MSchG
Der Kl war bei der Bekl ab 1.6.2022 beschäftigt, wobei im Arbeitsvertrag in Bezug auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde wie folgt: "Im gegenseitigen Interesse wird eine Probezeit für die Dauer von einem Monat vereinbart, während welcher das Dienstverhältnis von beiden Seiten täglich gelöst werden kann. Die beiden darauffolgenden Monate gelten als befristetes Arbeitsverhältnis. Wird dieses Arbeitsverhältnis über diese drei Monate hinaus ohne besondere Befristung fortgesetzt, geht es in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über." Die Bekl verwendet solche Befristungen standardmäßig in den von ihr abgeschlossenen Dienstverträgen, ohne dass darüber mit der Kl gesprochen worden wäre. Nach Meldung der Schwangerschaft am 6.7.2022 teilte die Bekl der Kl mit, dass das Dienstverhältnis über den Ablauf der Befristung nicht weiter fortgesetzt würde.