OGH 22.3.2024, 8 ObA 9/23s
§ 26 Abs 8 AZG
Der Kl war beim Bekl von 11.1.2010 bis 15.10.2021 als Installations- und Duschwandmonteur beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der KollV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe anzuwenden. Die Arbeitszeitaufzeichnungen erfolgten durch Eintragungen der Stunden auf ein vom Bekl zur Verfügung gestelltes iPad. Auf sämtliche dieser Aufzeichnungen hatte der Kl bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses Zugriff. Während des aufrechten Arbeitsverhältnisses hat der Kl nie verlangt, dass ihm die Arbeitszeitaufzeichnungen auch in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Der Kl begehrte erstmalig am 21.10.2021 die Zurverfügungstellung von Arbeitszeitaufzeichnungen in Papierform ohne konkreten Zeitraum, wobei ihm jene für 2021 übermittelt wurden.

