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Nur die in Österreich verrichtete Tätigkeit ist maßgeblich für die Anwendbarkeit des BUAG

EntscheidungenArbeitsrechtAdmir BajricDRdA-infas 2024/101DRdA-infas 2024, 237 Heft 4 v. 1.7.2024

OGH 25.4.2024, 8 ObA 34/23t

§ 1 Abs 1, § 2 Abs 1, § 3 Abs 3, § 33d BUAG

Die betroffenen AN waren im Wege einer Arbeitskräfteüberlassung auf einer Baustelle in Österreich tätig. Auf der Baustelle waren Dämmelemente aufzubringen, die Dämmung erfolgte durch das Anbringen von vorgefertigten Sandwich-Paneelen, die vom Beschäftiger angefertigt und angeliefert wurden, und die auf einer von den AN montierten Unterkonstruktion am Boden, den Wänden und der Decke von Kühl- und Tiefkühlräumen aufgebracht wurden. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die Tätigkeit der AN der Bekl in den Tätigkeitsbereich von Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetrieben nach § 2 Abs 1 lit e Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) fallen würde.

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