OGH 24.4.2024, 9 ObA 57/23g
§ 2d AVRAG
Der Bekl war bei der Kl als Angestellter beschäftigt. Am 24.1.2020 unterfertigte er eine "Rückzahlungserklärung für die Kosten von Ausbildungsveranstaltungen" mit einer Bindungsdauer von 36 Monaten. Die Kl unterzeichnete diese Vereinbarung nicht. Das Dienstverhältnis endete am 31.10.2021 durch DN-Kündigung. Die Kl begehrte die Rückzahlung des aliquot reduzierten Teils der Ausbildungskosten.

