OGH 25.4.2024, 8 ObA 16/24x
§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG
Der Kl war seit 2013 bei der Bekl als Fahrscheinkontrollor beschäftigt. Am 7.7.2022 verließ er den Dienst rund 20 Minuten vor dem eigentlichen Dienstende und ersuchte seinen Arbeitskollegen, seinen Prüfstreifen für ihn abzustempeln. Nachdem der Kl am Nachhauseweg von seinem Vorgesetzten angerufen wurde, kehrte er wieder in den Dienst zurück und behauptete, auf der Toilette gewesen sein zu sein. Den wahren Sachverhalt legte der Kl offen und entschuldigte sich, nachdem ihn sein Vorgesetzter auf die Unglaubwürdigkeit hinwies. Am 21.7.2022 kündigte die Bekl das Dienstverhältnis zum 31.10.2022. Der Zentralbetriebsrat der Bekl erklärte am 5.8.2022, die Kündigung nicht anfechten zu wollen.

