OGH 18.3.2024, 9 ObA 40/23g
§§ 34 Abs 1, 59, 62 ArbVG
Wird in einer Arbeitsstätte, der keine Betriebseigenschaft iSd § 34 Abs 1 ArbVG zukommt, dennoch ein BR gewählt, so kann diese unzulässige Wahl gem § 59 Abs 2 ArbVG angefochten werden. Bei unterbliebener Anfechtung ist die im "Nichtbetrieb" stattgefundene Betriebsratswahl für die Dauer der gesetzlichen Funktionsperiode saniert. Der vorzeitige Endigungsgrund der Tätigkeitsdauer des BR nach § 62 Z 1 ArbVG (dauernde Betriebseinstellung) liegt auch bei Aufnahme eines Betriebs durch einen

