OGH 16.1.2024, 10 ObS 85/23g
§ 90 B-KUVG (§ 175 ASVG)
Der Unfallversicherungsschutz sollte durch Aufnahme der Infektionskrankheiten in den Katalog der Anlage 1 des ASVG eingeschränkt und nicht eine weitere Anspruchsgrundlage mit erleichterter Beweisführung geschaffen werden. Auch wenn Infektionen die Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllen können, sind sie daher nicht vom Schutzbereich der UV erfasst. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 ASVG iVm der Anlage 1 besteht Unfallversicherungsschutz. Davon ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen die Ansteckung auf ein unfallartiges Ereignis (Insektenstich, Biss, Injektion mit einer infizierten Nadel etc) zurückgeht.