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Auch selbstständiges Einkommen ohne Pflichtversicherung ist für die Berechnung der Witwenpension zu berücksichtigen

ArbeitslosenversicherungsrechtPia Andrea ZhangDRdA-infas 2024/86DRdA-infas 2024, 186 Heft 3 v. 1.5.2024

OGH 13.2.2024, 10 ObS 93/23h

§ 264 Abs 5 iVm § 91 ASVG

Für die Berechnung des Hundertsatzes der Witwenpension ist jegliches selbstständige Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Weder der Wortlaut des § 264 Abs 5 ASVG noch die Rsp bieten Anhaltspunkte dafür, dass nur Einkünfte aus einer der Pflichtversicherung unterliegenden Tätigkeit ein Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit darstellen.

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