OGH 13.2.2024, 10 ObS 93/23h
§ 264 Abs 5 iVm § 91 ASVG
Für die Berechnung des Hundertsatzes der Witwenpension ist jegliches selbstständige Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Weder der Wortlaut des § 264 Abs 5 ASVG noch die Rsp bieten Anhaltspunkte dafür, dass nur Einkünfte aus einer der Pflichtversicherung unterliegenden Tätigkeit ein Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit darstellen.