OGH 16.1.2024, 10 ObS 32/23p
§ 182 iVm § 179 Abs 4 ASVG
Der Kl hat am 2.10.2017 ein unbefristetes Dienstverhältnis im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung abgeschlossen. Am zweiten Tag erlitt er einen Arbeitsunfall und in weiterer Folge wurde das Dienstverhältnis im Probemonat aufgelöst. In den Jahren 2016 und 2017 war der Kl neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nur geringfügig beschäftigt gewesen.