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Kündigung wegen Geltendmachung einer im Zuge einer Beförderung vereinbarten Gehaltserhöhung erfolgt aus verpöntem Motiv

EntscheidungenArbeitsrechtKlaus BachhoferDRdA-infas 2024/63DRdA-infas 2024, 152 Heft 3 v. 1.5.2024

OGH 11.1.2024, 8 ObA 83/23y

§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG

Die bisher in der Rechtsabteilung beschäftigte und in die Entlohnungsgruppe A4 eingestufte Kl nahm das Angebot der Bekl an, mit 1.6.2022 die Leitung dieser Abteilung zu übernehmen. Vereinbart war, dass die Kl einen als "Verwendungszulage" titulierten finanziellen Ausgleich dafür erhält, dass sie bis auf Weiteres nicht (wie von ihr eigentlich angestrebt) in die Entlohnungsgruppe A5 eingestuft wird. Über die Höhe der Zulage wurde nicht gesprochen. Am 1.6.2022 gratulierte der Vorstandsdirektor der Bekl der Kl im Rahmen einer kleinen Feier zur Übernahme der Rechtsabteilung. Einige Tage später übermittelte die Bekl der Kl einen "Referatsbogen", in dem die Verwendungszulage mit € 500,- ausgewiesen wurde. Nach Ansicht der Kl musste die Zulage € 579,- bzw nach einer Kollektivvertragsänderung € 604,- betragen, weshalb sie auf den höheren Betrag bestand. Die Bekl sah hierin einen Vertrauensbruch, entzog ihr die Abteilungsleitung und kündigte der Kl als Reaktion auf ein Schreiben der Kl, in dem diese die Ansprüche geltend machte.

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