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Keine besondere Berücksichtigung des Lebensalters für Kündigungsschutz bei ab dem 50. Lebensjahr eingestellten Arbeitnehmern

EntscheidungenArbeitsrechtKlaus BachhoferDRdA-infas 2024/64DRdA-infas 2024, 153 Heft 3 v. 1.5.2024

OGH 24.1.2024, 9 ObA 96/23t

§ 105 Abs 3b zweiter und dritter Satz ArbVG

Nach § 105 Abs 3b zweiter und dritter Satz ArbVG sind bei älteren AN sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für AN, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben.

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