OGH 24.1.2024, 9 ObA 96/23t
§ 105 Abs 3b zweiter und dritter Satz ArbVG
Nach § 105 Abs 3b zweiter und dritter Satz ArbVG sind bei älteren AN sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für AN, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben.