OGH 11.1.2024, 8 ObA 81/23d
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Der AN brachte als Marketing-Geschäftsführer eines Tourismusverbandes zuletzt € 8.509,- brutto, 14x jährlich, ins Verdienen. Er begehrte bei Gericht, die von der Bekl ausgesprochene Kündigung wegen Sozialwidrigkeit gem § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG für rechtsunwirksam zu erklären.