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Kündigungsanfechtung – Keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung trotz beträchtlicher Gehaltseinbuße bei verbleibendem hohen Gesamteinkommen

EntscheidungenArbeitsrechtLynn RothfischerDRdA-infas 2024/62DRdA-infas 2024, 151 Heft 3 v. 1.5.2024

OGH 11.1.2024, 8 ObA 81/23d

§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG

Der AN brachte als Marketing-Geschäftsführer eines Tourismusverbandes zuletzt € 8.509,- brutto, 14x jährlich, ins Verdienen. Er begehrte bei Gericht, die von der Bekl ausgesprochene Kündigung wegen Sozialwidrigkeit gem § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG für rechtsunwirksam zu erklären.

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