VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0121
§§ 51d, 123 ASVG
Solange der Ehegatte (eingetragene Partnerin) weder kraft Gesetzes krankenversichert ist, noch von einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlichen DG betreut wird, besteht auch die Beitragspflicht nach § 51d ASVG und kommt eine "Abmeldung" von dieser nicht in Betracht. Zum Ende der Mitversicherung kommt es dadurch, dass der oder die Angehörige eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder eine Selbstversicherung in der KV eingeht.