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Kein "Opting-Out" aus der gesetzlichen Mitversicherung möglich

EntscheidungenSozialrechtMaximilian WielanderDRdA-infas 2024/50DRdA-infas 2024, 106 Heft 2 v. 1.3.2024

VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0121

§§ 51d, 123 ASVG

Solange der Ehegatte (eingetragene Partnerin) weder kraft Gesetzes krankenversichert ist, noch von einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlichen DG betreut wird, besteht auch die Beitragspflicht nach § 51d ASVG und kommt eine "Abmeldung" von dieser nicht in Betracht. Zum Ende der Mitversicherung kommt es dadurch, dass der oder die Angehörige eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder eine Selbstversicherung in der KV eingeht.

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