OGH 21.11.2023, 10 ObS 39/23t
§ 177 Abs 1 ASVG, Nr 38 Anlage 1
Der reine Wortlaut des § 177 Abs 1 ASVG iVm der Nr 38 der Anlage 1 erfasst alle Beschäftigungen in den dort genannten Unternehmen, ohne dass zwischen bestimmten Gruppen von Beschäftigten, verschiedenen Tätigkeiten oder einzelnen Sparten unterschieden wird.