OGH 27.9.2023, 9 ObA 31/23h
§ 1014 ABGB
Grundsätzlich hat der AG die für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlichen Arbeitsmittel bereitzustellen. Stellt der AN selbst Betriebsmittel zur Verfügung, hat er für diesen Aufwand gem § 1014 ABGB einen (Aufwand-)Ersatzanspruch gegen den AG. Für diesen Anspruch ist charakteristisch, dass eine Leistung des AG nicht für die Bereitstellung der Arbeitskraft, sondern zur Abdeckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwands des AN erbracht wird.