OGH 27.9.2023, 9 ObA 52/23x
§ 1155 ABGB
Wird ein AN aus Gründen, die auf Seiten des AG liegen, an der Dienstleistung gehindert, ist das in der Zeit der Verhinderung in anderen Dienstverhältnissen tatsächlich verdiente Entgelt, ungeachtet der Motive für den "Annahmeverzug" des AG, anzurechnen. Dies findet nur dann nicht statt, wenn der Einwand des AG rechtsmissbräuchlich erhoben wird. Die Anrechnungsverpflichtung nach § 1155 ABGB zweiter Halbsatz ist somit auch bei (selbst grundloser) Dienstfreistellung des AN zu bejahen.