OGH 19.10.2023, 8 ObA 61/23p
§ 863 ABGB
Die Kl war beim bekl Arzt gemeinsam mit dessen Ehegattin als ärztliche Assistentin beschäftigt. Zwischen der Kl, dem Bekl und dessen Ehegattin kam es im Zuge der Unterredung wegen einer von der Kl am Vortag von einem Patienten entgegengenommenen Probe, die vom Bekl am selben Tag nicht mehr hatte ausgewertet werden können, zu Unstimmigkeiten. Dabei wurden der Kl von der Ehegattin des Bekl Vorhalte wegen der Entgegennahme der Probe gemacht. Die Kl ging in den Umkleideraum und holte Autoschlüssel, Handtasche und Straßenschuhe, um einen Arzt aufzusuchen, weil sie sich gesundheitlich angeschlagen fühlte. Beim Verlassen der Ordination meinte sie im Vorbeigehen zum Bekl, sie mache eh alles falsch, und erklärte der sich im Patientenaufnahmeraum befindlichen Ehegattin, sie gehe zum Arzt. Mehr zu sich als zu jemand anderem sagte sie noch, dass sie eh kündigen werde, wenn das so weitergehe.