OGH 22.8.2023, 10 ObS 57/23i
§ 175 ASVG
Der verstorbene Ehegatte T* der Kl war bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) versichert; von 2015 bis 2020 verfügte er über Gewerbeberechtigungen (ua Heizungstechnik sowie Gas- und Sanitärtechnik) und ab 1.4.2020 bis 3.6.2021 war er als geschäftsführender Gesellschafter der G GmbH pflichtversichert; das Unternehmen umfasste auch die Vermietung von Maschinen, ua Hebebühnen. Bereits seit 2013 war er jährlich als selbständiger Dienstleister mit Arbeiten bei einem Festival beauftragt. Er gehörte zum "Kernteam" der Produktion des Festivals, es entstanden einerseits Freundschaften, aber auch zahlreiche Folgeaufträge.