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Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls kann nicht erst im Berufungsverfahren um Berufskrankheit ergänzt werden

EntscheidungenSozialrechtFabian GamperDRdA-infas 2023/182DRdA-infas 2023, 376 Heft 6 v. 1.11.2023

OGH 22.6.2023, 10 ObS 61/23b

§§ 173, 175, 177 ASVG

Im Hinblick auf den in § 176 ZPO verankerten Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht kann – sofern nicht eine Sondernorm besteht (zB § 396 ZPO) – in Schriftsätzen enthaltenes Vorbringen nur dann berücksichtigt werden, wenn es in der Verhandlung mündlich vorgetragen wurde […]. Nach der Rsp wird eine in einem Schriftsatz erklärte Klageausdehnung deswegen erst mit dem Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung wirksam […].

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