OGH 22.6.2023, 10 ObS 61/23b
§§ 173, 175, 177 ASVG
Im Hinblick auf den in § 176 ZPO verankerten Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht kann – sofern nicht eine Sondernorm besteht (zB § 396 ZPO) – in Schriftsätzen enthaltenes Vorbringen nur dann berücksichtigt werden, wenn es in der Verhandlung mündlich vorgetragen wurde […]. Nach der Rsp wird eine in einem Schriftsatz erklärte Klageausdehnung deswegen erst mit dem Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung wirksam […].