OGH 27.6.2023, 8 ObA 23/23z
§ 4 Abs 5 UrlG
Der Kl war bei der Erstbekl als Wildhüter bzw später als Gutsverwalter an sieben Tagen die Woche tätig. Sein Dienstverhältnis begann im Jahr 2003 und wurde mit 1.4.2020 auf den Zweitbekl ohne Zustimmung des Kl umgemeldet. Zum 31.12.2020 endete das Dienstverhältnis. Der Kl konsumierte während der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses 121 Urlaubstage – während seiner Abwesenheit mussten Aushilfskräfte eingesetzt werden, die aber mangels Fachwissens und Erfahrung die Aufgaben nicht zur Gänze übernehmen konnten. Die Erstbekl leistete erst am 22.9.2021 eine Urlaubsersatzleistung iHv € 9.131,53.