OGH 27.6.2023, 8 ObA 38/23f
§§ 15, 26 Abs 3 VBG
Der Kl hatte bereits das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen, als er (vom 10.11.2008 bis 31.12.2015 zunächst aufgrund eines Sondervertrags, sodann ab 1.1.2016 als Vertragsbediensteter) für das bekl Land als Berufsschullehrer zu unterrichten begann. Erst während seiner Unterrichtstätigkeit absolvierte er hingegen das Bachelorstudium Lehramt für Berufsschulen.