OGH 26.7.2023, 9 ObA 53/23v
§ 82 lit f GewO 1859
Der Kl war als Gärtner (Hilfsarbeiter) bei der Bekl beschäftigt. Er wurde wegen beharrlicher Pflichtverletzung gem § 82 lit f GewO 1859 entlassen, da er sich trotz zweimaliger Verwarnung weigerte, die vom Verordnungsgeber eingeführte 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz einzuhalten. Der Kl machte daraufhin Ansprüche aufgrund ungerechtfertigter Entlassung gerichtlich geltend.