OGH 22.11.2022, 10 ObS 73/22s
§§ 253b ASV aF, 539a ASVG
Ein Prokurist ist wie ein formeller Geschäftsführer zu behandeln und hat sich nach § 539a Abs 3 ASVG wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer in dem Umfang etwaige nicht entnommene Gewinne anrechnen lassen, als diese zusammen mit dem tatsächlich bezogenen Einkommen einem angemessenen Entgelt für die von ihm entfaltete Tätigkeit entspricht, wenn eine Konstruktion allein deshalb gewählt wurde, um die Befugnisse zur (faktischen) Geschäftsführung zu vermitteln, ihm jedoch gleichzeitig einen Pensionsbezug zu ermöglichen.