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Kein Kinderzuschuss für Urenkel auf Grund eindeutiger Gesetzeslage

EntscheidungenSozialrechtStephanie PrinzingerDRdA-infas 2023/54DRdA-infas 2023, 117 Heft 2 v. 1.3.2023

OGH 22.11.2022, 10 ObS 111/22d

§§ 252 Abs 1 iVm 262 ASVG

Die Kl bezieht seit 1.1.2015 von der bekl Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eine Alterspension. Sie ist Urgroßmutter der 2004 geborenen Z. Nach dem Tod des Vaters von Z im Mai 2020 wurde der Kl im Juni 2020 die Obsorge für ihre Urenkelin übertragen. Z lebt seither bei der Kl in Österreich in ständiger Hausgemeinschaft. Der Unterhalt von Z wird von der Kl gedeckt.

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