VwGH 17.10.2022, Ra 2019/08/0029
§§ 49, 50 ASVG
Mit Straferkenntnis vom 3.10.2017 verhängte die Bezirkshauptmannschaft H eine Geldstrafe, weil die Revisionswerberin es unterlassen habe, den von ihr "zumindest am 23.03.2017 um 11.02 Uhr" (Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle) sowie "seit 22.03.2017 um 08:30 Uhr" am Anwesen der Familie der Revisionswerberin mit der Ausführung von Gartenarbeiten geringfügig beschäftigten J G vor Arbeitsantritt zur UV anzumelden.

