OGH 22.11.2022, 10 ObS 85/22f
§§ 99, 252 Abs 2 Z 3 ASVG
Die 1993 geborene Kl bezog nach ihrer am 9.1.2019 verstorbenen Mutter ab 10.1.2019 eine Waisenpension infolge Erwerbsunfähigkeit. Im Zeitpunkt der Gewährung litt sie an einer rezidivierenden depressiven Störung in Ausprägung einer schweren depressiven Episode sowie einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Sie war deswegen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund der leidensbedingten Krankenstände nicht einsetzbar.

