VwGH 30.8.2022, Ra 2022/08/0115
§ 4 Abs 2 ASVG
Die NÖ Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom 13.2.2019 fest, dass die Mitbeteiligte auf Grund ihrer Beschäftigung als Fitness-Trainerin in einem von der revisionswerbenden Partei betriebenen Fitnessstudio in näher bezeichneten Zeiträumen der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG sowie in weiteren Zeiträumen derselben Jahre der Teilversicherungspflicht in der UV unterlegen sei.

