OGH 16.12.2022, 8 ObA 71/22g
§§ 105 Abs 3 Z 2 iVm 106 Abs 2 ArbVG
Während eines laufenden Kündigungsanfechtungsverfahrens des AN sprach die bekl AG gegenüber dem AN für den Fall der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung dessen Entlassung aus, weil der AN ihr gegenüber den Vorwurf der Rufschädigung erhoben und ihr sohin ein strafbares Verhalten unterstellt habe.