OGH 16.12.2022, 8 ObA 78/22m
§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG
Die Kl wurde in der ersten Märzwoche 2021 von einer Angestellten im Büro der Bekl darauf aufmerksam gemacht, dass die Bekl Überlegungen treffe, nicht gegen COVID-19-geimpfte Mitarbeiter nicht weiter zu beschäftigen. Die Kl erbat sich Bedenkzeit. Einige Zeit später sagte die Geschäftsführerin der Bekl zur Kl, dass sie bis Ostern 2021 Zeit hätte, sich impfen zu lassen, ansonsten die Zusammenarbeit beendet werden würde. Die Kl erwiderte, dass sie sich "vergewaltigt" und zur Impfung gezwungen fühle. Im Weiteren wurde von der Büromitarbeiterin erneut "eingefordert", dass sich die Kl impfen lassen solle. Die Kl erbat sich erneut Bedenkzeit. Sie wurde sodann am 29.4.2021 gekündigt.