OGH 16.12.2022, 8 ObA 84/22v
§ 101 ArbVG
Die Kl war bei der Bekl als Key-Account-Managerin tätig. Nach dem Dienstvertrag war die Bekl berechtigt, den örtlichen Tätigkeitsbereich der Kl festzulegen. Die Kl teilte der Bekl am 28.1.2022 mit, dass sie mit der ihr angebotenen Stelle für Westösterreich nicht einverstanden sei, zumal das geographisch weitläufige Gebiet für sie als Mutter eines fünfjährigen Sohnes nur schwer bewältigbar sei. Da vonseiten der Bekl keine Reaktion erfolgte, erklärte die Kl am 31.1.2022 das Dienstverhältnis unter Ein-

