Gem § 10 Abs 1 AVRAG ist die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, unzulässig, es sei denn, diese Maßnahmen werden durch eine BV iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG geregelt oder erfolgen in Betrieben, in denen kein BR eingerichtet ist, mit Zustimmung der betroffenen AN. Eine vermehrt anzutreffende Kontrollmaßnahme ist die Überwachung von AußendienstmitarbeiterInnen durch sogenannte "GPS-Systeme" ("GPS-Tracking").

