OGH 28.9.2022, 9 ObA 99/22g
§§ 6 f ABGB
Der Kl war bei der Bekl bzw deren Rechtsvorgängerinnen seit 1.9.1997 tätig. Die Bekl und deren Zentralbetriebsrat schlossen am 28.9.2019 mit BV einen Sozialplan ab, weil die Bekl beabsichtigte, eine Sparte ihres Unternehmens in Wien zu schließen und Mitarbeiter abzubauen. Die BV galt zunächst bis 30.9.2020, wobei die Gültigkeit dieses Sozialplans in weiterer Folge bis 30.9.2022 verlängert wurde.

