OGH 24.10.2022, 8 ObA 75/22w
§ 863 ABGB
Der Bekl war von Dezember 2018 bis November 2019 bei der Kl als Techniker im Außendienst beschäftigt. In der Branche der Kl sind Konkurrenzklauseln nur bei Mitarbeitern mit Leitungs- und Führungsaufgaben in Großbetrieben üblich. Die Kl übermittelte dem Bekl im Oktober 2018 und im Februar 2019 Dienstverträge, die solche Konkurrenzklauseln enthielten, aber letztlich weder von der Kl noch vom Bekl unterfertigt wurden. Erst anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses richtete die Kl im November 2019 ein Schreiben an den Bekl, in welchem sie das Bestehen einer Konkurrenzklausel behauptete, worauf der Bekl aber nicht reagierte. Seit Dezember 2019 ist der Bekl für ein Konkurrenzunternehmen der Kl tätig.

