OGH 24.10.2022, 8 ObA 74/22y
§ 1151 ABGB
Die Erstbekl und Mutter des Zweitbekl ist Eigentümerin mehrerer Einfamilienhäuser niedrigen Wohnstandards. Der Zweitbekl unterstützt sie bei der Betreuung und Verwaltung der vermieteten Häuser. Mitte 2016 lernte er den Kl kennen, woraufhin sich zwischen ihnen eine Freundschaft entwickelte. Dabei erzählte der arbeitslos gemeldete Kl dem Zweitbekl auch von seinen finanziellen Problemen und von seinem Privatkonkurs. Als der Kl etwa Mitte 2017 eine neue Unterkunft suchte, schlug der Zweitbekl nach Abstimmung mit der Erstbekl vor, dass der Kl in einem der leerstehenden Häuser wohnen könne. Der Kl willigte ein. Es wurde vereinbart, dass er, solange es einen Leerstand gibt, keine Miete bezahlen, sondern lediglich die Stromkosten übernehmen müsse.

