Mit dem gegenständlichen Beitrag soll die E des VwGH vom 23.10.2002, 2002/08/0041, für Praktiker:innen in Erinnerung gerufen und ein Detail der Vielseitigkeit dieser Entscheidung hervorgehoben werden, welches in der Praxis des Arbeitsmarktservice (AMS) und auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) aus Sicht des Autors noch nicht genügend Berücksichtigung fand.

