Wahlen stellen die Grundlage eines demokratisch errichteten Staates dar. Wie weit das demokratische Prinzip der Bundesverfassung verwirklicht ist, zeigt, dass auch die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen insb iSv Art 120a f B-VG nach den Prinzipien von durch Wahlen errichteten Vertretungen, "Parlamenten", organisiert sind. Von diesem Ausgangspunkt sind Verhinderungen an der Vertragsleistung jener Personen, im Fokus des Beitrages stehen AN, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen übernehmen, zu beurteilen.

