Der dritte "Corona-Winter" steht vor der Tür und zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit dem Virus sind nach wie vor unbeantwortet. So gibt es noch keine höchstgerichtliche Rsp zur Anerkennung einer Infektion mit Covid-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall. Da hiervon wichtige unfallversicherungsrechtliche Leistungen abhängen, wie bspw eine Versehrtenrente, ist die Anerkennung insb für Personen wesentlich, die an den Langzeitfolgen einer Corona-Infektion, wie Konzentrationsschwäche, Erschöpfungserscheinungen oder psychischen Symptomen, leiden und deren Erwerbsfähigkeit hierdurch eingeschränkt ist. Anhand der geltenden Rechtslage und bereits bestehender Judikatur wird zunächst erörtert, unter welchen Voraussetzungen eine Covid-19-Infektion als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall eingestuft werden kann. Einige Fälle aus der Praxis sollen diese Grundsätze veranschaulichen und beleuchten, mit welchen Hürden Versicherte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche rechnen müssen.

