OGH 28.7.2022, 10 ObS 4/22v
§ 292 Abs 4 lit d ASVG
Der Kl, mit Wohnsitz in Österreich, bezieht seit 1.5.2020 eine österreichische Berufsunfähigkeitspension und seit 1.10.2014 eine britische "Employment and Support Allowance" (ESA), welche ab 1.5.2020 umgerechnet € 306,- beträgt. Die Bekl und auch die Vorinstanzen wiesen die Gewährung der Ausgleichszulage ab, weil durch die ESA das Einkommen des Kl den anzuwendenden Ausgleichszulagenrichtsatz überschreite.

