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Notwendige Feststellungen für eine Verweisung im Rahmen des Tätigkeitsschutzes

EntscheidungenSozialrechtAlexander De BritoDRdA-infas 2022/195DRdA-infas 2022, 398 Heft 6 v. 1.11.2022

OGH 21.6.2022, 10 ObS 40/22p

§ 255 Abs 4 ASVG

Der über 60-jährige Kl hat einen Lehrabschluss als Elektroinstallateur, zusätzlich absolvierte er eine Ausbildung zum Industrieelektrotechniker, die er ebenfalls mit einer Lehrabschlussprüfung beendete. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag war der Kl 71 Monate selbständig und 76 Monate unselbständig erwerbstätig. So übte er von Juni 2005 bis März 2012 das Gewerbe "Mechatronik für Elektromaschinenbau und Automatisierung eingeschränkt auf Schaltschrankbau sowie die Integration von Prozessleitsystemen, Bus- und Netzwerkaufbauten" aus. Er war in dieser Zeit als Einzelunternehmer tätig. Von Mai 2012 bis Mai 2019 arbeitete er als Facharbeiter/Elektroinstallateur. Von Juni 2012 bis Mai 2019 arbeitete er hauptsächlich im Bereich Steuerungstechnik, Schaltschrankbau und EDV-Verkabelung. Die vom Kl in den letzten 15 Jahren vor seinem Antrag ausgeübten Arbeiten stellen

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